Willkommen bei der Ombudsstelle des ÖGV

  • Die Ombudsstelle des Österreichischen Genossenschaftsverbandes (ÖGV) ist eine neutrale Schlichtungseinrichtung zur Behandlung von Kundenbeschwerden der Mitgliedsbanken (Volksbanken sowie Ärzte- und Apothekerbank).

So erreichen Sie uns

  • Ombudsmann Markus Steindorfer

    Mag. Markus Steindorfer Ombudsstelle des ÖGV
    Löwelstraße 14
    1010 Wien
    Telefon: +43 (0) 1 313 28-322
    Fax: +43 (0) 1 313 28-450
    E-Mail: ombudsstelle@oegv.volksbank.at

  • Entbindung vom Bankgeheimnis

    Für das Tätigwerden der Ombudsstelle ist es erforderlich, dass der Beschwerdeführer die betroffene Bank gegenüber der Ombudsstelle mit einer Entbindungserklärung vom Bankgeheimnis befreit. Nur so kann die Ombudsstelle direkt mit der betroffenen Bank in Verbindung treten. Die Entbindungserklärung kann an die Ombudsstelle direkt - auch elektronisch als PDF-Datei - gesandt oder aber auch in der betroffenen Bank abgegeben werden.

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Wichtige Informationen

  • Was ist das Ziel der Ombudsstelle?

    • Die Ombudsstelle hat das Ziel, Unstimmigkeiten und allfällige Streitigkeiten außergerichtlich zu bereinigen und damit auf raschem und unbürokratischem Weg die Zufriedenheit von Kunden der von einer Beschwerde betroffenen Bank wiederherzustellen. Wenngleich die Teilnahme der Banken an einer Schlichtung auf Freiwilligkeit beruht, findet diese Schlichtungstätigkeit breite Akzeptanz, sodass sich bislang alle Banken auf sie eingelassen haben. Die Ombudsstelle hat aber keinerlei Weisungsbefugnis gegenüber den Banken und kann daher deren Entscheidungen nicht vorgreifen. Sie wird sich aber immer um die Konsens-Herstellung bemühen.

  • Wer ist die Ombudsperson?

    • Die Funktion der Ombundsperson wird durch einen rechtskundigen Mitarbeiter (ein Mitarbeiter der Rechtsabteilung mit entsprechender Erfahrung im Bank- und Konsumentenschutzrecht) des Österreichischen Genossenschaftsverbandes ausgeübt. Er agiert in seiner Schlichtungstätigkeit unabhängig und weisungsfrei.

  • Wann kann ich mich an die Ombudsstelle wenden?

    • Die Ombudsstelle des ÖGV versteht sich als Teil des umfassenden Beschwerdemanagement-Prozesses der Banken. Sie erfasst sämtliche Meinungsverschiedenheiten, die in der geschäftlichen Tätigkeit einer Bank und deren Kunden auftreten. Sie ist dabei nicht auf Verbrauchergeschäfte eingeschränkt, sondern serviciert auch kommerzielle Geschäfte, insbesondere solche mit KMUs, die z.B. eine der wesentlichsten Kundengruppen der Volksbanken sind. Oftmals lassen sich Kundenbeschwerden oder aufgetretene Missverständnisse vom Kundenbetreuter des Beschwerdeführers am raschesten und effizientesten aufklären. Deshalb wird empfohlen, zuerst im direkten Kontakt mit der betroffenen Bank, insbesondere der bankeigenen Beschwerdestelle, eine Lösung anzustreben. Erfahrungsgemäß kann in den meisten Fällen breits auf diesem Wege eine Einigung erzielt werden. Einer Befassung der Ombudsstelle sollte daher möglichst ein Einigungsversuch mit der betreffenden Bank vorangegangen sein.

  • Wann kann die Ombudsstelle nicht tätig werden?

    • Die Ombudsstelle kann insbesondere dann nicht tätig werden, wenn:

      • die Ombudsstelle bereits mit der Angelegenheit betraut war und trotz intensiver Bemühungen keine erfolgreiche Schlichtung erreicht wurde;
      • bereits eine rechtskräftige Entscheidung oder ein gerichtlicher oder außergerichtlicher Vergleich zu dem Streitfall vorliegt, ein Verfahren hierzu bei Gericht anhängig ist oder Strafanzeige erstattet wurde;
      • der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht glaubhaft macht, dass er eine Einigung mit der Bank versucht hat oder zumindest begründet, warum er einen solchen Versuch als nicht zielführend erachtet;
      • der Beschwerdeführer die Erklärung über die Entbindung vom Bankgeheimnis verweigert oder zur Feststellung des Sachverhalts hoheitliche Befugnisse erforderlich wären;
      • ein Beschwerdeführer geschäftsunfähig ist, ausschließlich anonym agiert oder die Beschwerde mutwillig erhoben wurde;
      • der Streitfall bereits mediale Präsenz erlangt hat. 

  • Entstehen für das Einschreiten der Ombudsstelle Kosten?

    • Die Teilnahme am Verfahren der Schlichtungsstelle ist kostenlos. Allfällige weitere Kosten und Aufwendungen für begleitende Maßnahmen zum Schlichtungsverfahren, insbesondere die Kosten einer allfälligen Vertretung und Beratung, hat der Beschwerdeführer selbst zu tragen.

  • Wird die Beschwerde vertraulich behandelt?

    • Selbstverständlich behandeln wir die Beschwerde vertraulich. Dies beruht auf der Erfahrung, dass sich allfällige Meinungsverschiedenheiten am effizientesten auf kurzem Wege und auch abseits von medialer Präsenz bereinigen lassen. Daher bitten wir auch um Verständnis dafür, dass es den Streitteilen, deren Vertretern und allen sonstigen am Verfahren teilnehmenden Personen untersagt ist, den Gegenstand und die Inhalte des Schlichtungsverfahrens während des Verfahrens und danach an die Öffentlichkeit zu bringen oder eine mediale Berichterstattung darüber zu erwirken.

  • Wie kann ich mit der Ombudsstelle in Kontakt treten?

    • Eine Befassung der Ombuddstelle ist völlig unbürokratisch und frei von jeglichen formalen Schranken. Mit der Ombudsperson kann demnach via Post, Telefon, Fax, E-Mail oder nach Terminvereinbarung auch durch persönliche Vorsprache Kontakt aufgenommen werden. Ombudsstelle des ÖGV
      Löwelstraße 14
      1010 Wien
      Telefon: +43 (0) 1 313 28-322
      Fax: +43 (0) 1 313 28-450
      E-Mail: ombudsstelle@oegv.volksbank.at
      Beachten Sie, dass die Vertragssprache unserer Banken stets Deutsch ist und daher auch die Ombudsstelle lediglich in deutscher Sprache kommunizieren kann.

  • Was soll eine Beschwerde enthalten?

      • Name und Adresse des Beschwerdeführers;
      • die Bezeichnung der betroffenen Bank, wenn möglich auch den Namen des zuständigen Kundenbetreuers;
      • die unterfertigte Entbindung vom Bankgeheimnis (siehe dazu unten);
      • eine kurze Darstellung des der Beschwerde zugrundeliegenden Sachverhalts;
      • die vom Beschwerdeführer erwünschte Lösung.
      Für das Tätigwerden der Ombudsstelle ist vorrangig eine umfassende Erhebung des konkreten Sachverhaltes notwendig. Dazu ist es auch erforderlich, dass der Beschwerdeführer die betroffene Bank gegenüber der Ombudsstelle mit einer Entbindungserklärung vom Bankgeheimnis befreit. Nur so kann die Ombudsstelle direkt mit der betroffenen Bank in Verbindung treten. Die Entbindungserklärung kann an die Ombudsstelle direkt - auch elektronisch als PDF-Datei - gesandt oder aber auch in der betroffenen Bank abgegeben werden. Ein Muster für die Entbindungserklärung finden Sie hier.

  • Rechtliche Hinweise

    • Die Ombudsstelle ist keine Schlichtungseinrichtung im Sinne des Bundesgesetzes über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (AStG). Ihre Schlichtungstätigkeit wird aber dennoch von den wesentlichen Grundsätzen der nunmehr gesetzlich geregelten außergerichtlichen Streitbeilegung getragen. Beachten Sie, dass die Ombudsstelle keine direkte Rechtsberatung, keine gutachterliche Tätigkeit und auch keine individuelle Budgetberatung für Sie vornehmen kann. Dies wird durch die gesetzlich geregelten Berufsgruppen und öffentlichen Beratungsstellen abgedeckt.

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