Genossenschaften und Bürgergesellschaft
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Vorteile der genossenschaftlichen Rechtsform für Vorhaben im Sinne einer Bürgergesellschaft
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- Als DIE Rechtsform für Kooperationsvorhaben ist die Genossenschaft ausgezeichnet für Aktivitäten im Sinne einer Bürgergesellschaft geeignet. Dies gilt sowohl für ein Tätigwerden als Betriebs- oder Betriebs- und Besitzgesellschaft für von einer Gemeinde ausgegliederte oder auszugliedernde Wirtschaftsbereiche als auch für Maßnahmen zur Erhaltung von Infrastruktur im weiteren Sinne.
- Die Grundsätze der Genossenschaft - Selbsthilfe, Selbstverantwortung und Selbstverwaltung lassen sich ideal mit der Idee der Bürgergesellschaft verknüpfen und bieten eine gute Möglichkeit für die partnerschaftliche Zusammenarbeit zwischen einer Gemeinde und ihren Bürgern.
- Zweck der Genossenschaft ist die Förderung der Mitglieder - also der Bürger, der Unternehmen, aber auch der Gemeinde selbst. Genossenschaften sind keine Sozialvereine, doch bilden wirtschaftliches und soziales Denken und Handeln die Basis für Genossenschaften, die im Interesse der Mitglieder ertragsorientiert sein müssen. Beispiele zeigen, dass Mitglieder leichter zu ehrenamtlichen Tätigkeiten oder zur freiwilligen Mitarbeit gewonnen werden können, was zu einer erheblichen Kostenreduktion beiträgt.
- Die Genossenschaft ist eine Rechtsform für wirtschaftliche und soziale Aktivitäten. Gewinnerzielung ist erlaubt, aber nicht Maxime wie bei Kapitalgesellschaften.
- Die Genossenschaft ist eine Gesellschaft mit Eintragung im Firmenbuch (daher hohe Publizität, anders als beim Verein), aber mit starken persönlichen Elementen und hoher Satzungsautonomie. Sie vereint die Vorteile einer Kapitalgesellschaft mit jenen eines Vereins.
- Leichter Ein- und Ausstieg der Mitglieder (bei Bürgerbeteiligung unumgänglich) ist möglich, eine hohe Mitgliederanzahl daher unproblematisch und ein Wechsel bei den Mitgliedern rasch und ohne Kostenaufwand zu bewerkstelligen. Es besteht jedoch - wenn gewollt - die Möglichkeit, den (dominierenden) Einfluss der Gemeinde als Hauptträger der Genossenschaft zu erhalten, z.B. durch Kapitalstimmrecht in der Generalversammlung und/oder Vertretung in den Gremien.
- Flexibles Kapital
- Die Mitgliedschaft in einem Revisionsverband mit Beratung und Einbindung in einen großen Verbund trägt zur Qualität bei.
- Die gesetzlich vorgeschriebene Revision bedeutet für Mitglieder, Subventionsgeber, Sponsoren oder für eine Beteiligung seitens der öffentlichen Hand Sicherheit.
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Struktur der Genossenschaft
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Was ist eine Genossenschaft? Eine Genossenschaft ist eine Personenvereinigung mit Rechtspersönlichkeit sowie mit nicht geschlossener Mitgliederzahl. Kapital als auch Mitgliederstruktur sind variabel. Zweck ist gemäß § 1 GenG die wirtschaftliche und/oder soziale Förderung der Mitglieder. Die Genossenschaft erfüllt den Förderauftrag, wenn sie Leistungen erwirtschaftet, diese an die Mitglieder weitergibt und gleichzeitig den eigenen Betrieb absichert, um langfristig förderfähig zu bleiben. Durch ihren Markteintritt belebt sie den Wettbewerb. Der Organisationsgrad einer Genossenschaft ist privatautonom gestaltbar, die Organisationsstruktur kann völlig unproblematisch und flexibel an die Bedürfnisse angepasst werden. Wie wird man Mitglied, was ist für eine Beendigung der Mitgliedschaft nötig? Wer Mitglied werden kann, bestimmt die Satzung. Die Mitgliedschaft können Privatpersonen, Unternehmen, aber auch Gemeinden erlangen. Für die Aufnahme als Mitglied genügt in der Regel ein Beschluss des Vorstands oder des Vorstands und des Aufsichtsrats. Voraussetzung ist die Abgabe einer Beitrittserklärung und die damit verbundene Zeichnung der in der Satzung bestimmten Anzahl von Geschäftsanteilen (mindestens ein Geschäftsanteil). Der Nennbetrag aller Geschäftsanteile muss gleich hoch sein. Den Austritt kann ein Mitglied durch ein formloses Schreiben an die Genossenschaft vollziehen. Haftung der Mitglieder Es gilt in der Regel die beschränkte Haftung, die - wenn die Satzung nicht eine höhere vorsieht - eine einfache ist. Das heißt, wenn ein Mitglied einen Geschäftsanteil von 100 Euro zeichnet, verliert es im schlimmsten Fall 200 Euro - die 100 Euro Einlage und dann noch einmal denselben Betrag im Rahmen seiner Haftungsverpflichtung. Mitglieder können aber nur im Falle eines Konkurses oder wenn bei der Liquidation der Genossenschaft nicht alle Verbindlichkeiten abgedeckt werden können, herangezogen werden. Sieht man die Genossenschaft als Alternative zu anderen Rechtsformen, so bietet sich im Sinne der Bürgergesellschaft der Vergleich mit der KG an, bei der die Bürger als Kommanditisten beteiligt werden. Die Gemeinde tritt dabei meist als Komplementär (unbeschränkt haftender Gesellschafter) auf. Diese unbeschränkte Haftung wird in der Rechtsform der Genossenschaft gesetzlich beschränkt. Varianten des Stimmrechts Am häufigsten ist das Kopfstimmrecht, das heißt, jedes Mitglied hat eine Stimme. Gesetzlich möglich ist aber auch das limitierte Anteilsstimmrecht, bei dem ein Mitglied über so viele Stimmen wie Anteile verfügt, im Höchstfall aber über eine in der Satzung fixierte Anzahl von Stimmen. Selten bei Genossenschaften zu finden ist das unlimitierte Anteilsstimmrecht (1 Anteil = 1 Stimme). Der Vorstand - geschäftsführendes Organ Geschäftsführendes Organ ist der Vorstand, er vertritt gerichtlich und außergerichtlich. Seine Vertretungsmacht ist unbeschränkt und unbeschränkbar. Der Vorstand ist ein Kollegialorgan, sodass zwingend eine Gesamtverantwortung für die Führung der Geschäfte gilt. Eine Abstufung ist möglich und üblich, indem eine Ressortverteilung in der Geschäftsordnung vorgesehen ist. Der Vorstand kann aus hauptberuflichen oder auch nur nebenamtlichen Mitgliedern bestehen. Auch ein „gemischter“ Vorstand ist realisierbar. Er hat bei seiner Tätigkeit neben Gesetzen insbesondere die Satzung und gültige Generalversammlungsbeschlüsse zu beachten, die Generalversammlung kann also Weisungen an den Vorstand erteilen. Der Aufsichtsrat - das Kontrollorgan Aufgabe des Aufsichtsrats ist die Überwachung der Geschäftsführung. Das GenG kennt nur bei aufsichtsratspflichtigen Genossenschaften einen Katalog an zustimmungspflichtigen Geschäften, wie er bei Kapitalgesellschaften üblich ist. Im Regelfall sind in der Satzung und/oder in den Geschäftsordnungen - auf die Genossenschaft abgestimmt - zustimmungspflichtige Agenden definiert. Ein Aufsichtsrat ist gesetzlich verpflichtend vorgesehen, wenn die Genossenschaft dauernd mindestens 40 Mitarbeiter beschäftigt. Generalversammlung - das höchste Organ Die Rechte, die den Genossenschaftern in Angelegenheiten der Genossenschaft zustehen, werden von der Gesamtheit der Mitglieder in der Generalversammlung ausübt. Die Generalversammlung ist mindestens einmal jährlich innerhalb der ersten acht Monate nach Ende des Geschäftsjahres einzuberufen. In der ordentlichen Generalversammlung berichtet der Vorstand über die Lage des Unternehmens (wozu Fragen gestellt werden können) und beantragt die Feststellung des Jahresabschlusses und die Genehmigung des Berichts des Vorstands sowie des Ergebnisverwendungsvorschlags. Weitere Tagesordnungspunkte: die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat. Mit dem jeweiligen Entlastungsbeschluss erfolgt nur ein Verzicht auf allfällige Schadenersatzansprüche, soweit deren Erkennbarkeit den Genossenschaftern zumutbar ist. Allfällige danach neu zu Tage tretende Faktoren oder Verfehlungen werden durch die Entlastung nicht berührt. Die Generalversammlung wählt aus dem Kreis der Mitglieder den Aufsichtsrat und gegebenenfalls den Vorstand. Die Satzung kann auch vorsehen, dass der Vorstand vom Aufsichtsrat bestellt wird. Sie beschließt weiters Satzungsänderungen, Verschmelzung oder Liquidation, Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern bzw. gegebenenfalls von Vorstandsmitgliedern und sonstige in der Satzung definierte Sachverhalte. Genossenschaft und Gewerberecht Die Genossenschaft ist gegebenenfalls Gewerberechtsträger. Der gewerberechtliche Geschäftsführer, der Mitarbeiter gemäß den Bestimmungen des § 39 GewO oder Mitglied des Vorstands sei muss, hat die entsprechenden Voraussetzungen zu erfüllen. Welche Rechnungslegungsvorschriften haben für Genossenschaften Gültigkeit? Gewerbliche Genossenschaften, deren Umsatzerlöse mehr als 700.000 Euro betragen, sind gemäß § 189 Abs. 1 Z 2 UGB rechnungslegungspflichtig, ein Jahresabschluss - bestehend aus Bilanz, G+V und größenabhängig (§§ 22 Abs. 4 GenG, 221 Abs. 1 UGB) u.U. ein Anhang und Lagebericht - sind dann zu erstellen. Unabhängig von der gesetzlichen Bestimmung empfehlen wir jedenfalls die Erstellung eines Jahresabschlusses. Steuerliche Bestimmungen Genossenschaften sind steuerlich mit Kapitalgesellschaften vergleichbar. Eine Ausnahme gibt es jedoch: Die Genossenschaft unterliegt nicht der Mindest-KöSt. Revision Entsprechend den gesetzlichen Vorschriften sind Genossenschaften mindestens in jedem zweiten Geschäftsjahr zu prüfen. Genossenschaften, die zwei der Merkmale des § 221 Abs. 1 UGB erfüllen, sowie gemäß § 24 GenG aufsichtsratspflichtige Genossenschaften (Genossenschaften mit dauernd mindestens 40 Arbeitnehmern) sind jährlich zu prüfen. Die genossenschaftliche (externe) Revision durch fachlich qualifizierte Prüfer, die nicht nur den Jahresabschluss, sondern auch die Gebarungsprüfung zum Inhalt hat, bedeutet nicht nur für Mitglieder (Gemeinde, Bürger, etc.), sondern auch für etwaige Fördergeber und Sponsoren hohe Sicherheit.
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Gründung einer Genossenschaft
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Schritt 1: Kontakt zum Revisionsverband Die Praxis zeigt, dass es am besten ist, wenn man gleich zu Beginn seines Vorhabens mit Spezialisten in Kontakt tritt. Der für kommunale Vorhaben und Aktivitäten im Sinne von Bürgergesellschaften zuständige Revisionsverband ist der Österreichische Genossenschaftsverband. Schritt 2: Erstellung eines Wirtschaftlichkeitskonzepts Es gilt nun, die Meinungsbildner und Verantwortlichen der Region für das Projekt zu sensibilisieren, gefolgt von der Erarbeitung eines Gründungs- und Wirtschaftlichkeitskonzepts. Die diesem zugrunde liegende Wirtschaftlichkeitsrechnung muss durch ein Mengengerüst und Aussagen zur Organisation sowie vertragliche Komponenten untermauert sein. Um die Finanzierung sicherzustellen, empfiehlt sich gleich zu Beginn die Einbindung regionaler Banken. Schritt 3: Erarbeitung von Satzung und Geschäftsordnungen Mustersatzung und Mustergeschäftsordnungen liegen vor. Die Adaptierung auf das jeweilige Projekt erfolgt durch den Österreichischen Genossenschaftsverband. Schritt 4: Einholung der Aufnahmezusicherung Um im Firmenbuch eingetragen zu werden, ist eine Aufnahmezusicherung des Revisionsverbands - das ist die Erklärung, die Genossenschaft nach deren Existentwerden (Eintragung im Firmenbuch) als Mitglied aufzunehmen und die Revision zu übernehmen - erforderlich. Die Erklärung ist dem Firmenbuch gemeinsam mit den übrigen Unterlagen im Eintragungsgesuch vorzulegen und stellt eine Eintragungsvoraussetzung dar. Sie wird nach Übersendung des Wirtschaftlichkeitskonzepts und der Satzung sowie einer positiven Prüfung der Unterlagen ausgestellt. Schritt 5: Gründungsversammlung Die Feststellung der Genossenschaftssatzung (Abschluss des Genossenschaftsvertrags) erfolgt in der gründenden Generalversammlung. Die Mindestzahl der Gründer ist theoretisch zwei, es müssen jedoch in der Generalversammlung mindestens so viele Gründer anwesend sein, wie Organmandate zu besetzen sind. Um die Identität mit der Genossenschaft zu stärken, empfiehlt es sich, möglichst viele Interessierte bereits in der Gründungsversammlung zu Mitgliedern zu machen. Dort erfolgt neben dem Abschluss des Genossenschaftsvertrags bereits die Wahl der Funktionäre - je nach den Bestimmungen der Satzung - sowie der Beschluss, dem Revisionsverband beizutreten. Die Gründer erklären ihren Beitritt zur Genossenschaft durch Unterfertigung eines Satzungsexemplars. Die Einladung zur Gründungsversammlung wird gemeinsam mit den Proponenten vom Revisionsverband entworfen. Bei der Gründungsversammlung ist nach Möglichkeit ein Vertreter des Verbands anwesend, der in der Folge die Unterlagen zur Eingabe im Firmenbuch vorbereitet. Die Anwesenheit eines Notars ist nicht erforderlich. Schritt 6: Eintragung im Firmenbuch Die Firmenbucheingabe ist von den Vorstandsmitgliedern zu unterfertigen und an das örtlich zuständige Landes- als Handelsgericht (Firmenbuch) zu senden. Dem Antrag sind beizulegen:
1. Protokoll der gründenden Generalversammlung im Original
2. Von den Gründern unterschriebene Originalsatzung
3. Aufnahmezusicherung des zuständigen Revisionsverbands
4. Gerichtlich oder notariell beglaubigte Firmenzeichnungserklärungen der Vorstandsmitglieder
5. Allenfalls: Verzeichnis der Mitglieder des Aufsichtsrats Schritt 7: Beitritt zum Revisionsverband Nachdem die Genossenschaft im Firmenbuch eingetragen worden ist, tritt sie dem Revisionsverband in Entsprechung der zuvor abgegebenen Aufnahmezusicherung endgültig als Mitglied bei. Die erforderlichen Unterlagen werden automatisch übermittelt. Schritt 8: Gewerbeanmeldung und Steuernummer Noch vor Aufnahme der geschäftlichen Tätigkeit hat die Genossenschaft die erforderliche Gewerbeberechtigung einzuholen. Weiters ist beim Finanzamt ein Antrag auf Erteilung einer Steuer- und UID-Nummer zu stellen.
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Umwandlung bestehender ausgegliederter Betriebe in Genossenschaften
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Es besteht die Möglichkeit, bereits bestehende Unternehmen (KG oder GmbH) in Genossenschaften überzuführen. Die dafür erforderlichen Schritte sind im Wesentlichen folgende:
- Nach den Bestimmungen des Umgründungssteuergesetzes (Art. I, III) kann ein Betrieb mit positivem Verkehrswert - der mindestens zwei Jahre besteht - mittels Einbringungsvertrag in eine Genossenschaft - gegen Gewährung von Genossenschaftsanteilen - übertragen werden. Dieser Vorgang ist steuerlich begünstigt (Buchwertfortführung, keine Umsatzsteuer, keine Gebühren).
- Gesellschaftsrechtlich stellt dieser Vorgang eine Sacheinlage bei der neu zu gründenden Genossenschaft dar.
- Zivilrechtlich werden alle Aktiva und Passiva des bisherigen Betriebs einzeln übertragen, jedoch können die erleichternden Bestimmungen des gesetzlichen Vertragseintritts gemäß § 38 UGB angewendet werden.
- Durch Liquidation der Rechtsträger (zB GmbH) werden Genossenschaftsanteile mittels Sachauskehr an die bisherigen Gesellschafter (zB Gemeinde) übertragen und der alte Rechtsträger im Firmenbuch gelöscht.
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Rechtsformenvergleich
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Nachfolgend überblicksartig eine vergleichende Darstellung mit weiteren Rechtsformen. Diese Ausführungen sind auf die Zielgruppe fokussiert, erfolgen in verkürzter Form und beinhalten nicht alle Ausnahmen.
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Kontakt
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Wollen Sie Unterstützung bei einem Gründungsvorhaben? Der Österreichische Genossenschaftsverband berät Sie gerne. Wenden Sie sich bitte an: MMag. Barbara Pogacar
+43 (0) 1 313 28-420
b.pogacar@genossenschaftsverband.at
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